Privatkonkurs – Schuldenregulierung

Besonderes Know How weist unsere Kanzlei bei Beratung und Vertretung im Zuge der Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren auf.

Wir haben Österreichweit schon einer Vielzahl von Schuldnern die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn eröffnet, indem wir ihnen Hilfestellung und Begleitung bei der Schuldenregelung bzw. im Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) leisteten.

Unsere Kompetenz liegt in der raschen Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, sowie in der effizienten und zielgerichteten Durchsetzung der Schuldnerinteressen im Rahmen der von uns bereits bestens aufgearbeiteten rechtlichen Möglichkeiten.

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„Unsere Stärke liegt daher in unserer Erfahrung, Flexibilität und Unkonventionalität bei Insolvenzberatungen.“

Neben der Lösung ihrer finanziellen Situation durch einen sog. außergerichtlichen Ausgleich unterstützen wir Sie bei Ihrer Entschuldung im Rahmen der gerichtlichen Schuldenregulierung.

Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren (besser bekannt als „Privatkonkurs“) eröffnet die Möglichkeit der Schuldenbefreiung mittels Zahlungsplan, Zwangsausgleich oder Abschöpfungsverfahren.

Vorrangiges Ziel ist dabei die rasche Eröffnung des Privatkonkurses, da mit dem Tag der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Exekutionen, sowie der Lauf der Zinsen gestoppt werden. Durch die damit verbundene Einsparung der meist sehr hohen monatlichen Zinsenbelastung, sowie des Wegfalls der Kosten von Exekutionen und der enormen Spesen von Inkassobüros wird Geld für die Bezahlung der Gläubiger verfügbar.

Zahlungsplan

Der überwiegende Teil der von uns betreuten Entschuldungen erfolgte durch die Annahme eines Zahlungsplans, welcher hinsichtlich Quote und Zahlungsfrist die größtmögliche Flexibilität bietet.

Wir erstellen für Sie einen Zahlungsplan, der einerseits Ihrer finanziellen Situation entspricht und bei welchem andererseits hohe Wahrscheinlichkeit der Annahme durch die Gläubigermehrheit besteht.

Nach Annahme des Zahlungsplans verbleibt Ihnen Ihr Einkommen zur freien Verfügung, sodass die Motivation, sich eine bessere finanzielle Situation durch erhöhte Leistungsbereitschaft (wie Überstunden, Selbstständigkeit) zu schaffen, erhalten bleibt.

Zwangsausgleich

Beim Zwangsausgleich ist eine Mindestquote von 20 % in bis zu 2 Jahren oder von 30 % in 2 bis 5 Jahren anzubieten. Da es zu keiner Verwertung des Vermögens kommt, bietet sich diese Form der Entschuldung bei Vorhandensein von Immobilienvermögen (wie Eigentumswohnung, Haus) an.

Ob diese Form der Schuldenregulierung die optimale Lösung für Sie darstellt, muss in einem Beratungsgespräch erörtert werden.

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Diese Variante des Privatkonkurses wird von uns nur bei Scheitern eines Zahlungsplans auf ausdrücklichen Wunsch angeboten, da dem Schuldner nicht gerade zumutbare Belastungen auferlegt.werden.

Der Schuldner ist nämlich verpflichtet, sich um einen angemessenen Erwerb zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit (auch Gelegenheits- oder Aushilfsarbeiten) ablehnen. Er muss während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens alle Schenkungen und Erbschaften herausgeben.

Eine sogenannte Restschuldbefreiung erfolgt erst nach 5 Jahren.

Die von uns bevorzugte Alternative stellt daher auf jeden Fall der Zahlungsplan dar!

„Daher empfiehlt sich eine Schuldenregulierung heute mehr denn morgen!“

Angesichts der Tatsache, dass die monatliche Zinsenbelastung oft höher ist als die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate (insbesondere bei einer Ratenvereinbarung), wird offenbar, dass man eigentlich nur einen Teil der Zinsen und noch kein Kapital tilgt.